Praxisnachfolge in ärztlicher Berufsausübungsgemeinschaft; Berücksichtigung der Interessen der verbleibenden Ärzte
Bei der Entscheidung über eine Praxisnachfolge hat der Zulassungsausschuss gemäß § 103 Abs. 4-6 SBG V unter mehreren Bewerbern den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Hierbei sind u.a. die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie die ... mehr lesen ...