Bankrecht – Urteil des BGH vom 20.01.2026 zu dem Az. XI ZR 131/24



Sachverhalt

Der Kläger hat als Mitgesellschafter einer oHG wegen eines dieser Gesellschaft gewährten Kredites ein notarielles Schuldanerkenntnis erteilt. Nach Abtretung der Ansprüche aus dem notariellen Schuldanerkenntnis an die Beklagte hat diese zu ihren Gunsten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger erwirkt.

 

Entscheidungsgründe

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Urteile des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.08.2021 (Az. 4 O 713/20) und des OLG Rostock vom 16.09.2024 (Az. 1 U 207/21) bestätigt. Danach hat der Kläger zu Recht die Einrede der Verjährung bzgl. der gesicherten Grundforderung erhoben und verlangt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die notarielle Urkunde herauszugeben.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Regelung des § 216 Abs. 2 BGB, nach der die Rückübertragung eines zur Sicherung eines Anspruchs verschafften Rechts nicht aufgrund der Verjährung des gesicherten Anspruchs gefordert werden könne, auf das vom Kläger abgegebene isolierte Schuldanerkenntnis nicht anzuwenden sei. Sei die Grundforderung – vorliegend der Anspruch auf Rückzahlung des Kontokorrentkredites – verjährt, wäre das berechtigte Interesse der Beklagten (vormals der kreditierenden Bank) an der Durchsetzung ihrer Forderung dauerhaft weggefallen. Wegen dieser nach Abgabe des abstraktes Schuldanerkenntnisses entstandenen dauernden Einrede könne der Kläger das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB von der Beklagten herausverlangen.

Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasse nach dem Willen des Gesetzgebers nur dinglich gesicherte Ansprüche. Eine analoge Anwendung auf das hier zur Beurteilung stehende abstrakte Schuldanerkenntnis sei nicht gerechtfertigt.

Auch § 214 Abs. 2 BGB greife nicht, da diese Regelung nur Fälle erfasse, in denen das Anerkenntnis nach Eintritt der Verjährung der Grundforderung abgegeben worden sei.

 

Bewertung des Urteils

Die Entscheidung des BGH erfordert es, notariell beurkundete abstrakte Schuldanerkenntnisse zukünftig nur dort zu akzeptieren, wo ein Eintritt der Verjährung der Grundforderung nicht droht. Will man sich – etwa aus Kostengründen – nicht auf ein (streitiges) gerichtliches Verfahren verweisen lassen und wird das Schuldanerkenntnis nicht durch eine Grundschuld gewährt, so sollte parallel ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Grundforderung vereinbart werden.

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