Zulässigkeit von Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf
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Um bei der Vermietung von Gewerbeflächen Überraschungen und Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vermieter und Mieter mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich regeln. Hilfreich ist jedenfalls die Beachtung folgender Hinweise:
Achten Sie darauf, dass alle Vertragsparteien richtig und vollständig bezeichnet sind. Lassen Sie sich gegebenenfalls zum Nachweis der Vertretungsmacht eine Vollmacht im Original vorlegen. Ist eine Gesellschaft als Vertragspartei beteiligt, prüfen Sie die Vertretungsbefugnis der Handelnden anhand von aktuellen Auszügen der Handelsregistereintragungen. Bei nicht im Register verzeichneten Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) sollten deren sämtliche Gesellschafter den Vertrag unterzeichnen; die Rechtsstellung der beteiligten Gesellschafter sollte anhand einer Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages überprüft werden. Vermieter sollten neben den Vertretungsverhältnissen auch die Bonität des Mieters prüfen. Wirtschaftsauskunfteien wie die Creditreform bieten hierüber aktuelle Informationen.
Bei Gesellschaften könnte das Interesse des Vermieters bestehen, ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse des Mieters wesentlich ändern.
Beschreiben Sie im Mietvertrag die Räumlichkeiten vollständig (ggf. durch Beifügung eines Grundrisses) und nehmen Sie auch den Mietzweck in den Vertrag auf. Als Vermieter gewinnen Sie dadurch Sicherheit, dass Ihre Immobilie nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden kann. Als Mieter können Sie sich gegebenenfalls vom Vermieter zusichern lassen, dass die Mieträumlichkeiten für den vereinbarten Zweck nutzbar sind.
Gegebenenfalls ist aus Sicht des Vermieters eine Betriebspflicht des Mieters zu vereinbaren, um Leerstand in größeren Anlagen zu vermeiden.
Bei Gewerbemietverträgen ist eine weitgehende Übertragung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung (mit Ausnahme wesentlicher Gebäudebestandteile) auf den Mieter möglich. Bei der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter führen sogenannte „starre Fristen“ zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel. Oftmals dürfte eine einfache Regelung, dass der Mieter das Mietobjekt während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten hat, am sinnvollsten sein. Angreifbar sind indes Regelungen, die zu einer doppelten Belastung des Mieters mit Instandhaltungsaufwendungen einerseits zu Beginn/Ende und andererseits auch während des Bestehens des Mietverhältnisses führen.
Die Außenflächen eines Mietobjekts gehören grundsätzlich nicht zu der vermieteten Fläche. Das Anbringen von Außenwerbung (z.B. Schilder, Plakate, Fahnen, Banner) sollte daher klar geregelt sein.
Es lohnt sich, zum Abschluss eines Mietvertrages einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen, um Nachteile bei der Vertragsgestaltung zu vermeiden.
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