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Wenn Sie ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht, wie etwa ein Wohnungseigentum oder ein Erbbaurecht, verkaufen oder kaufen wollen, kann es vorkommen, dass trotz des rechtswirksamen Abschlusses des Kaufvertrages mit Ihrem Vertragspartner dieser erste Kaufvertrag nicht durchgeführt wird, weil einem Berechtigten ein sogenanntes „Vorkaufsrecht“ an dem Kaufvertragsobjekt zusteht. Das Vorkaufsrecht berechtigt seinen Inhaber, mit dem Verkäufer einen (weiteren) Kaufvertrag abzuschließen, der neben dem Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer steht. Zu der Frage, was das Bestehen eines Vorkaufsrechts für Sie als Vertragsbeteiligten bedeutet und wie Sie Nachteile in diesem Zusammenhang vermeiden können, enthält dieser Beitrag einige Hinweise.
Vorkaufsrechte bestehen entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund privater Vereinbarungen. Beispielhaft sind zu nennen:
Voraussetzung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist, dass der Verkäufer einen Kaufvertrag mit einem Dritten (Erstkäufer) geschlossen hat. Das Vorkaufsrecht übt der Berechtigte durch formlose Erklärung gegenüber dem Verkäufer aus. Ein neuer notarieller Kaufvertrag muss zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer nicht abgeschlossen werden, vielmehr kommt mit Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar ein weiterer Kaufvertrag zu den Bedingungen des Erstvertrages zwischen dem Vorkaufsberechtigten und Verkäufer zustande. Die Rechtsstellung des Erstkäufers wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich nicht berührt. Er behält also seinen Anspruch auf Erfüllung des Erstkaufvertrages gegen den Verkäufer. Dieser haftet dem Erstkäufer ggf. wegen Nichterfüllung.
Zunächst sollten Sie sich als Verkäufer oder potenzieller Käufer insbesondere über ein mögliches privatrechtliches Vorkaufsrecht informieren und vorab Kontakt mit dem Vorkaufsberechtigten aufnehmen, um zu klären, ob dieser sein Vorkaufsrecht ausüben oder auf die Ausübung verzichten will. Das schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten.
Im Übrigen sind Sie als Verkäufer verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten nach Abschluss des Erstvertrages von dessen gesamten Inhalt, einschließlich des vereinbarten Kaufpreises, unverzüglich zu unterrichten. Der Vorkaufsberechtigte kann sein Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung ausüben. Unterbleibt eine Unterrichtung des Vorkaufsberechtigten über den Vertragsinhalt oder erfolgt diese unrichtig oder unvollständig, beginnt auch die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Der Vorkaufsberechtigte kann in diesem Fall ggf. Schadensersatz beanspruchen.
Ihr Notar wird Sie als Verkäufer auf das Bestehen von Vorkaufsrechten hinweisen und mit Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten besprechen, beispielsweise den Kaufvertrag mit dem Erstkäufer unter Rücktrittsvorbehalt bzw. auflösender Bedingung zu schließen für den Fall, dass ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Damit vermeiden Sie eine doppelte Verpflichtung gegenüber dem Erstkäufer und dem Vorkaufsberechtigten. Generell ist zu empfehlen, bei so wichtigen und folgenreichen Vermögensangelegenheiten wie Immobiliengeschäften im Vorfeld eine Beratung durch den Notar oder durch einen im Immobilienrecht tätigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch, falls Sie selbst ein Vorkaufsrecht erlangen oder einem anderen einräumen wollen. Häufig sind Gestaltungen, die eine Option zum Ankauf eröffnen, dem Vorkaufsrecht vorzuziehen.
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