UPDATE – Zahlungen nach Insolvenzreife – (k)eine Eintrittspflicht des D&O-Versicherers!?
Unter dem 30.10.2020 hatten wir das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 26.06.2020 zu dem Az. 4 U 134/18 besprochen. Mit dem Urteil hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG vom D&O-Versicherungsschutz nicht umfasst sein können.
Nunmehr nimmt sich der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.11.2020 zu dem Az. IV ZR 217/19 des Themas an. Er kommt bei vergleichbarem Sachverhalt – insbesondere vergleichbaren Versicherungsbedingungen – zu dem Ergebnis, dass der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz sein kann.
1.
Vergleich der wesentlichen Versicherungsbedingungen und Sachverhalt in der Entscheidung des BGH
In der Entscheidung des BGH lautet Ziff. 1.1 der AVB der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA) wie folgt:
„Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin […] begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“
Und weiter:
„1.3 Versicherte Schäden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.“
In dem Urteil des OLG Düsseldorf waren die entsprechenden Regelungen in den AVB wie folgt gefasst:
„2.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.“
Und weiter:
„4.1 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen […] Schäden herleiten.“
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall macht der Kläger geltend, die insolvente Schuldnerin sei spätestens seit dem 08.09.2011 zahlungsunfähig gewesen. Deren Geschäftsführer hafte nach § 64 Satz 1 GmbHG wegen in den (folgenden) Versicherungsjahren 2011/2012 und 2012/2013 vorgenommener Zahlungen in Höhe von jeweils mindestens 1.500.000,00 EUR.
Die Beklagte wehrt sich unter anderem mit dem Einwand, dass Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Zudem lägen ihre Eintrittspflicht ausschließende wissentliche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vor, schließlich habe sie den Versicherungsvertrag wirksam angefochten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG Frankfurt/M. hat die dagegen gerichtete Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, mit der der Kläger seinen Klageanspruch weiter verfolgt.
2.
Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Nach seiner Ansicht handelt es sich – anders als vom OLG angenommen – bei dem in § 64 Satz 1 GmbHG geregelten Anspruch um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziff. 1.1 ULLA.
Dazu gelangt der BGH durch die Auslegung der Klausel. Ausgangspunkt der Auslegung seien die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter sowie deren Interessen. Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass der typische Adressatenkreis in der D&O-Versicherung geschäftserfahren und mit AGB vertraut sei. Nach den danach anzulegenden Maßstäben für die Auslegung ergebe sich, dass der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch ein bedingungsgemäßer gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz sei.
Dem Wortlaut der Klausel entnehme der Adressat, dass der Versicherungsschutz nur Vermögensschäden erfasse, nicht dagegen die nach Ziff. 1.3 ausgeschlossenen Personen- und Sachschäden. Auch Eigenschäden der versicherten Personen oder Ansprüche auf Erfüllung vertraglich begründeter Leistungen seien nicht erfasst.
Nichts anderes ergebe sich aus dem in Ziff. 1.1 ULLA verwendeten Ausdruck „Schadensersatz“. Dieser verweise nicht auf den Bereich der Rechtssprache, weil es dort gar keinen in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gebe. Vielmehr umschreibe der Ausdruck umgangssprachlich den Ausgleich eines erlittenen Nachteils.
Ob die darauf gerichtete Handlung der Gesellschaft oder aber den Gesellschaftsgläubigern zugute komme, sei für den Versicherungsnehmer/Versicherten irrelevant, wesentlich sei die Wiederherstellung des Zustandes vor Vornahme der pflichtwidrigen Zahlungen.
Nach dem Wortlaut der Klausel, namentlich dem Klammerzusatz „hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter“, gehe der Adressat davon aus, dass in der Aussenhaftung auch Ansprüche der Insolvenzgläubiger vom Versicherungsschutz umfasst seien, zumal deren Interessen regelmäßig vom Insolvenzverwalter verfolgt werden.
Schließlich entspreche die Einbeziehung von Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG dem für den Versicherungsnehmer/Versicherten erkennbaren Zweck des Versicherungsvertrages. Die D&O-Versicherung (als Fremdversicherung) bezwecke die Absicherung der versicherten Personen, die im Bereich der Außen- und der Innenhaftung von Schadensersatzansprüchen befreit werden sollen. Damit diene sie primär den Vermögensinteressen der versicherten Person, der ohne die Versicherung (weit eher als der Versicherungsnehmer) die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz verlieren kann.
Der Senat hat auf der Grundlage dieser Erwägungen die Sache nicht selbst entscheiden können, weil die Beklagte eine wissentliche Pflichtverletzung durch die versicherte Person und eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages behauptet hat. Diesen Einwänden war aber das OLG FrankfurtM. – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht nachgegangen, so dass es nach der Zurückverweisung durch den BGH diese nun aufzuklären hat.
3.
Unsere Einschätzung des Urteils
Das Urteil ist zu begrüßen. Bei der gebotenen Auslegung berücksichtigt es die Verständnismöglichkeiten des Adressaten, überstrapaziert sie also nicht. Sie ist auch und vor allem interessengerecht. Sowohl für den Versicherungsnehmer als auch den Versicherten kommt es entscheidend darauf an, dass die materiellen Folgen der Pflichtverletzung ausgeglichen werden. Ob dies dem Schutz des Versicherungsnehmers oder aber dessen Gläubigern letztlich zugute kommt, ist für den Versicherungsnehmer ebenso wie die versicherte Person ohne Belang.
Zu Recht stützt der BGH seine Entscheidung darauf, dass die Definition des Vermögensschadens in Ziff. 1.1 der einschlägigen ULLA in Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierenden Folgeschäden vorgenommen worden ist.
Die unterbliebenen Berücksichtigung dieses Aspekts war vor allem von der Literatur mit Blick auf das Urteil des OLG Düsseldorf beanstandet worden.
Wendet man sich der Frage zu, wie der BGH den vom OLG Düsseldorf zu beurteilenden Sachverhalt entscheiden wird, gilt es in den Blick zu nehmen, dass die jeweiligen AGB nicht völlig deckungsgleich sind. Der wesentliche Unterschied ist darin zu erblicken, dass die AGB in der Entscheidung des BGH den Klammerzusatz „hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter“ enthielt.
Nach unserer Einschätzung hat sich der BGH zur Begründung seiner Entscheidung hierauf jedoch nur ergänzend gestützt. Der BGH wird also zu dem gleichen Ergebnis gelangen, wenn die zu beurteilenden AGB diesen Klammerzusatz nicht enthalten.
4.
Unsere Handlungsempfehlung
Dessen ungeachtet bleiben wir auch nach der Entscheidung des BGH bei unserer Empfehlung, eine Klärung herbeizuführen, wie weit der Versicherungsschutz der eigenen D&O-Versicherung reicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Versicherung nicht deckungsgleich ist mit jener, über die der IV. Zivilsenat des BGH zu entscheiden hatte.
Und auch dann macht eine Abklärung deshalb Sinn, weil – jedenfalls soweit ersichtlich – bis dato nur eine Entscheidung des IV. Zivilsenats vorliegt. Offen ist damit, wie vor allem der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat die hier maßgebliche Frage beurteilt. Denkbar ist, dass er den Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG erstreckt.
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