Übergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf Erben



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 06.11.2018 (Az.: C-569/16, C-570/16) entschieden, dass das Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, wonach mit dem Tod des Arbeitnehmers dessen Urlaubsanspruch untergeht, ohne dass ein Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub besteht, der auf die Erben übergehen könnte.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrat bisher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet. Nach Auffassung des BAG erlösche der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Zum Zeitpunkt der „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG bestünde daher schon kein Urlaubsanspruch mehr, der nicht mehr gewährt werden könne.

Dieser Auffassung stellt sich der EuGH klar entgegen. Nach Art. 7 der RL 2003/88/EG sei die einzige Voraussetzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Der Grund für die Beendigung spiele daher für den Abgeltungsanspruch keine Rolle.

Der EuGH verkennt dabei nicht das Argument des BAG, dass der Urlaubszweck der Entspannung und Erholung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr wahrgenommen werden könne. Jedoch umfasse der Urlaubsabgeltungsanspruch einen zweiten Aspekt von gleicher Bedeutung, nämlich den Anspruch auf Bezahlung.

Der vom Arbeitnehmer erworbene Anspruch auf bezahlten Urlaub sei rein vermögensrechtlicher Natur und könne dem Arbeitnehmer und folglich auch dessen Erben nicht rückwirkend entzogen werden. Das Unionsrecht verlange daher für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub im Wege der Erbfolge auf seine Rechtsnachfolger übergehe.

Nach der Entscheidung des EuGH wird das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhalten können. Vielmehr muss es den Erben verstorbener Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch zuerkennen. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG die Entscheidung umsetzen und welche Begründungen es heranziehen wird.

Entscheidung des BAG:

Das BAG hat nunmehr mit Urteil vom 22.01.2019 (Az.: 9 AZR 45/16) entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht genommenen Jahresurlaub werde als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse.

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