Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen
BGH, Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich um eine der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen.
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