Ehegattentestament darf nicht durch Schenkungen des überlebenden Ehepartners ausgehöhlt werden



Das OLG Hamm hat jüngst entschieden (OLG Hamm, Urteil v. 12.9.2017, 10 U 75/16), dass der überlebende Ehegatte im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments an die gemeinsam getroffene Entscheidung, einen Dritten als Schlusserben einzusetzen, gebunden ist. Diese Bindung dürfe der Überlebende nicht dadurch umgehen, dass er das Vermögen durch unangemessen großzügige Geschenke, z.B. an einen neuen Lebensgefährten, schmälert.

In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben ihren einzigen Sohn eingesetzt. Nach dem Tod seiner Ehefrau übertrug der Witwer den Großteil des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens an seine neue Lebensgefährtin. Nachdem auch der Vater verstorben war, verlangte der Sohn von der Lebensgefährtin die Herausgabe der geschenkten Vermögensgegenstände im Wert von ca. 250.000,00 EUR. Das Gericht gab dem Sohn Recht.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Vater durch die Schenkungen eine Schmälerung des Nachlasses zu Lasten des Sohnes und Schlusserben in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen hatte (§ 2287 BGB analog). Nach Ansicht des Gerichts waren die Schenkungen durch kein anerkennungswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters abgedeckt.

An die nach § 2287 BGB vorausgesetzte Beeinträchtigungsabsicht stellt der BGH in ständiger Rechtsprechung nur geringe Anforderungen. Es genügt, dass der Erblasser weiß, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälert, sodass es auf seine subjektiven Vorstellungen über seine rechtliche Bindung nicht ankommt.

Nach der Rechtsprechung des BGHs ist eine Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Hierbei gilt es abzugrenzen, ob nach objektiven Kriterien ein Missbrauch der freien Verfügungsmacht des Erblassers zu seinen Lebzeiten vorliegt oder, ob der Erblasser ein anerkennungswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hat.

Ein lebzeitiges Eigeninteresse wird angenommen, wenn einem objektiven Beobachter die Zuwendung in Anbetracht der gegebenen Umstände unter Berücksichtigung der Bindung des Erblassers als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dafür ist entscheidend, ob die Gründe des Erblassers für die Schenkung ihrer Art nach so sind, dass der Schlusserbe sie anerkennen und deshalb hinnehmen muss. Bejaht wird ein lebzeitiges Eigeninteresse etwa bei der Erfüllung einer sittlichen Pflicht des Erblassers aufgrund besonderer Leistungen, Opfern oder Versorgungszusagen, die der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat. Insbesondere kann ein lebzeitiges Eigeninteresse anzunehmen sein, wenn die Schenkung dem Bemühen des Erblassers entspringt, seine Altersvorsorge und Pflege zu sichern.

Schenkungen, die jedes vernünftige Maß überschreiten, sind nicht gerechtfertigt. Die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses scheidet ebenfalls aus, wenn der Erblasser die Zuwendungen wesentlicher Vermögenswerte in erster Linie aufgrund eines auf Korrektur des Testaments gerichteten Sinneswandels vornimmt.

Die Umstände, die für ein lebzeitiges Eigeninteresse sprechen, sind von dem Beschenkten zunächst schlüssig vorzutragen. Erst dann muss der Schlusserbe diese widerlegen. Dieser Vortrag gelang der Lebensgefährtin nicht.

letzte Neuigkeiten

Mietrecht, Vertragsrecht

Keine pauschale Mietminderung bei vorübergehender Geschäftsschließung wegen Corona-Pandemie

Mit einer Absage an das OLG Dresden hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 nunmehr entschieden – ...
Mehr lesen

Mietrecht, Vertragsrecht

[Keine] pauschale Mietminderung bei vorübergehender Geschäftsschließung wegen Corona-Pandemie

Wie bereits andere Gerichte zuvor, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit seinem Urteil vom 24.09.2021 (Az. 30 U 114/21) jüngst entschieden, ...
Mehr lesen

Gesellschaftsrecht, Managerhaftung, Versicherungsrecht

UPDATE – Zahlungen nach Insolvenzreife – (k)eine Eintrittspflicht des D&O-Versicherers!?

Unter dem 30.10.2020 hatten wir das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 26.06.2020 zu dem Az. 4 U 134/18 besprochen. Mit dem Urteil ...
Mehr lesen

Gesellschaftsrecht, Managerhaftung

CEO Fraud – Betrüger nutzen Corona-Pandemie aus!

Eine Nachricht im Westfälischer Anzeiger vom 10.06.2020 gibt Veranlassung, auf die Gefahren hinzuweisen, die durch eine besonders raffinierte ...
Mehr lesen

alle Neuigkeiten