Haftung des GmbH-Liquidators bei unberücksichtigt gebliebener Gläubigerforderung



Der BGH hat mit Urteil vom 13.03.2018 (Az. II ZR 158/16) entschieden, dass ein GmbH-Liquidator, der im Rahmen der Liquidation eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, einem deswegen unbefriedigten Gläubiger unmittelbar zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht worden und lediglich ein Gläubiger vorhanden ist.

Der Beklagte war Liquidator einer GmbH. Bei der Liquidation und vor der Verteilung des Gesellschaftsvermögens hatte der Beklagte eine Forderung der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Nach Abschluss der Liquidation wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht. Die unbefriedigte Gläubigerin forderte anschließend vom Beklagten die Bezahlung ihrer Forderung.

Der BGH bejahte den unmittelbaren Anspruch gegen den Liquidator. Dieser ergebe sich im vorliegenden Fall der Beendigung der Liquidation aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 268 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 5 AktG. Danach haben Gläubiger einer Aktiengesellschaft einen Ersatzanspruch gegen den Abwickler, wenn deren Forderungen bei der Abwicklung der Gesellschaft unberücksichtigt bleiben. Eine entsprechende Regelung enthält das GmbHG nicht. Danach müsste ein Gläubiger in derselben Situation zunächst beim zuständigen Registergericht die Anordnung der Nachtragsliquidation beantragen, anschließend die GmbH verklagen und dann deren Schadensersatzanspruch gegen den Liquidator aus § 73 Abs. 3 GmbHG pfänden. Dabei handelt es sich um einen zeitintensiven, kostenträchtigen und nicht prozessökonomischen Weg.

Nach Ansicht des BGH besteht ein unmittelbarer Anspruch des Gläubigers gegen den Liquidator jedenfalls dann, wenn die Liquidation der GmbH beendet und lediglich ein Gläubiger vorhanden ist. Denn insoweit sei die bestehende Interessenlage bei § 73 Abs. 3 GmbHG mit der vergleichbar, die in den §§ 268 Abs. 2, 93 Abs. 5 AktG geregelt ist. Zudem gleiche sich auch die Stellung des Abwicklers der Aktiengesellschaft auf der einen und die des Liquidators der GmbH auf der anderen Seite nach Beendigung der Liquidation im Wesentlichen. Die Aufgaben, die das AktG bzw. das GmbHG den Abwicklern bzw. den Liquidatoren jeweils zuweisen, ließen in diesem Stadium keine wesentlichen Unterschiede erkennen.

Ob der Direktanspruch von der Rechtsprechung auch in Fällen anerkannt wird, in denen Forderungen mehrerer Gläubiger nicht berücksichtigt wurden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls sind Liquidatoren gut beraten, die Berücksichtigung und Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen mit großer Sorgfalt durchzuführen.

letzte Neuigkeiten

Mietrecht, Vertragsrecht

Keine pauschale Mietminderung bei vorübergehender Geschäftsschließung wegen Corona-Pandemie

Mit einer Absage an das OLG Dresden hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 nunmehr entschieden – ...
Mehr lesen

Mietrecht, Vertragsrecht

[Keine] pauschale Mietminderung bei vorübergehender Geschäftsschließung wegen Corona-Pandemie

Wie bereits andere Gerichte zuvor, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit seinem Urteil vom 24.09.2021 (Az. 30 U 114/21) jüngst entschieden, ...
Mehr lesen

Gesellschaftsrecht, Managerhaftung, Versicherungsrecht

UPDATE – Zahlungen nach Insolvenzreife – (k)eine Eintrittspflicht des D&O-Versicherers!?

Unter dem 30.10.2020 hatten wir das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 26.06.2020 zu dem Az. 4 U 134/18 besprochen. Mit dem Urteil ...
Mehr lesen

Gesellschaftsrecht, Managerhaftung

CEO Fraud – Betrüger nutzen Corona-Pandemie aus!

Eine Nachricht im Westfälischer Anzeiger vom 10.06.2020 gibt Veranlassung, auf die Gefahren hinzuweisen, die durch eine besonders raffinierte ...
Mehr lesen

alle Neuigkeiten