Praxisnachfolge in ärztlicher Berufsausübungsgemeinschaft; Berücksichtigung der Interessen der verbleibenden Ärzte



Bei der Entscheidung über eine Praxisnachfolge hat der Zulassungsausschuss gemäß § 103 Abs. 4-6 SBG V unter mehreren Bewerbern den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Hierbei sind u.a. die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sind ferner die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Auswahl angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.10.2014 (Az.: B 6 KA 44/13) entschieden, dass der Zulassungsausschuss die Existenz einer BAG bei der Entscheidung auch dann hinzunehmen hat, wenn die BAG alleine mit dem Ziel gegründet wurde, Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren zu nehmen. Zudem stehe einem Dritten auch kein Anfechtungsrecht gegen den Bescheid über die Genehmigung der BAG zu.

Das Gericht verkennt hierbei nicht die mit der Gründung einer BAG verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten. Daher sollen die Interessen der in der BAG verbleibenden Ärzte nur geringes Gewicht haben, wenn die BAG alleine mit dem Ziel gegründet wurde, Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren zu nehmen. Jedoch dürfe der Zulassungsausschuss auch im Falle einer zweckgerichteten Gründung der BAG keinen Bewerber auswählen, mit dem aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Zusammenarbeit keinesfalls erwartet werden kann. Ist ein Bewerber nicht gewillt, mit den verbliebenden Partnern eine Kooperation einzugehen, läuft dies deren berechtigten Interessen zuwider. Gegebenenfalls sei ein geringer qualifizierter – aber dennoch „geeigneter“ Bewerber auszuwählen, wenn der besser qualifizierte Bewerber den BAG-Partnern nicht „zumutbar“ ist.

Das Gericht hat entschieden, dass ein Bewerber den in der BAG verbleibenden Ärzten nicht zumutbar ist, wenn sich dieser an der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beteiligen und die Tätigkeit des ausscheidenden Arztes in der BAG nicht fortsetzen will.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte der nach den objektiven Auswahlkriterien besser qualifizierte Bewerber in seinem Zulassungsantrag erklärt, dass er beabsichtigt, die Praxis als Einzelpraxis fortzuführen und in seine bisherige BAG einzubringen.

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