Inanspruchnahme aus Gesellschafterbürgschaften und Ausfall von Gesellschafterdarlehen stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten für GmbH-Geschäftsanteile mehr dar



Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2017 (Az.: IX R 36/15) klargestellt, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG nicht mehr anwendbar ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bereits vor der Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Bürgschaften für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. 2011 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die GmbH mangels Masse abgelehnt. Seine anschließenden Bürgschaftszahlungen an die Banken machte der Kläger in seiner Steuererklärung für 2011 als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Geschäftsanteile geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Früher nahm der BFH nachträgliche Anschaffungskosten an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft von Gesellschaftern eigenkapitalersetzend waren. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) sei jedoch die gesetzliche Grundlage für diese Annahme entfallen. Den (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung könnten danach grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- oder bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Gesellschaftskapital führten. Dies seien insbesondere Nachschüsse i.S.d. §§ 26 ff. GmbHG, Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder einer Bürgschaftsregressforderung führten hingegen nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Etwas anderes könne sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftliche vergleichbar ist. Dies sei beispielsweise bei einem Gesellschafterdarlehen mit Vereinbarung eines Rangrücktritts der Fall. Denn die Rückzahlung unterliege hierbei im Wesentlichen denselben Voraussetzungen wie die Rückzahlung von Eigenkapital.

Zu beachten ist, dass der BFH ausdrücklich Vertrauensschutz in seine bisherige Rechtsprechung gewährt. In allen Fällen, in denen der Gesellschafter bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils, also bis zum 27.09.2017, eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen geleistet hat oder seine Finanzierungshilfen bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind, entscheidet der BFH auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

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