Unwirksamkeit eines zu weit gefassten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer



Das OLG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverbot nach § 138 BGB nichtig ist, wenn es nicht den berechtigten Geschäften der Gesellschaft dient und es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 (Az.: 7 U 2107/18).

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführerdienstvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses untersagte dem Kläger, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages weder in selbständiger noch unselbständiger Stellung oder sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der Beklagten beabsichtigte der Kläger als Geschäftsführer bei einem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erlaubte das LG München I dem Kläger vorläufig die Aufnahme dieser Tätigkeit. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat nach dem Hinweisbeschluss des 7. Senats des OLG München keine Aussicht auf Erfolg.

Das OLG München hielt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für inhaltlich zu weit gefasst. Es sei daher wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich möglich. Ihre Wirksamkeit ist aber nach § 138 BGB zu beurteilen. Hiernach ist das Wettbewerbsverbot nichtig, wenn es nicht den berechtigten Geschäften der Gesellschaft dient und es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert. Dies versteht das OLG dahin, dass ein nach seinem Wortlaut zu weit gefasstes Verbot nichtig ist. Die Höhe einer etwaig vereinbarten Karenzentschädigung sei für die vorzunehmende Abwägung unerheblich.

Nach Ansicht des OLG sei das streitgegenständliche Wettbewerbsverbot inhaltlich zu weit gefasst, da es dem Kläger jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verbiete. Darunter falle mach dem Wortlaut zum Beispiel auch eine Tätigkeit als Hausmeister. Diese hätte keinen Bezug zur früheren Tätigkeit des Klägers als Vertriebsvorstand der Beklagten und werde daher durch die Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigt.

Die Umgehungsgefahr, die bei einer engeren Fassung des Verbots (etwa beschränkt auf Organtätigkeit) darin besteht, dass der Kläger bei dem Konkurrenten pro forma in untergeordneter Funktion angestellt wird und faktisch doch sein Insiderwissen aus der Beklagten einbringt, sei hinzunehmen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung überwiege die Berufsfreiheit aus Art 12 GG des Klägers das Verhinderungsinteresse der Beklagten. Zudem schütze § 85 GmbHG die Interessen der Beklagten. Danach würde sich der Kläger strafbar machen, wenn er Geschäftsgeheimnisse offenbart.

Dem Kläger sei die Organtätigkeit bei dem Konkurrenten zu gestatten, da die Wettbewerbsklausel gesamtnichtig ist. Eine teilweise Aufrechterhaltung des Verbots sei nicht möglich. Dies komme nach der Rechtsprechung des BGH nur in zeitlicher Hinsicht in Betracht. Eine geltungserhaltende Reduktion in inhaltlicher Hinsicht sei hingegen nicht möglich.

Vorformulierte Wettbewerbsverbotsklauseln stellen zudem allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Dass über andere Klauseln des Dienstvertrages im Einzelnen verhandelt wurde, nimmt der nicht individuell verhandelten Formularklausel nicht die Eigenschaft als allgemeine Geschäftsbedingung. Eine geltungserhaltende Reduktion von AGB-Klauseln kommt nur dann in Betracht, wenn der unwirksame Teil gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. „blue pencil test“). Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich.

Auch die in dem Dienstvertrag enthaltene salvatorische Klausel, wonach das rechtlich zulässige Maß des Wettbewerbsverbots gelten soll, wenn sich die Unwirksamkeit der Wettbewerbsklausel aus deren Umfang oder zeitlichen Geltung ergibt, führte nicht zu einer geltungserhaltenden Reduktion. Da auch die salvatorische Klausel nicht individuell verhandelt wurde, stellt sie ebenfalls eine AGB-Klausel dar. Diese verstößt gegen das Transparenzgebot des § 305c Abs. 2 BGB und ist daher nichtig.

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