Corona-Virus: Versicherer haftet für Ausfälle bei Betriebsschließung von Hotels und Restaurants



Als erstes deutsches Gericht hat das Landgericht Mannheim mit seinem Urteil vom 29.04.2020 (Az. 11 O 66/20) entschieden, dass die Betriebsschließung infolge der Covid-19-Pandemie einen für den Betriebsschließungsversicherer einstandspflichtigen Versicherungsfall begründet. 

Die Klägerin betreibt u.a. in Berlin und Hamburg Hotels mit Restaurant. Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus wurde den Hotelbetreibern in Berlin und Hamburg per Verordnung bzw. Allgemeinverfügung untersagt, touristische Übernachtungen anzubieten. Da die Klägerin sich außerstande sah, mit Übernachtungen von Geschäftsreisenden und der Außerhauslieferung von Speisen ihre Betriebe wirtschaftlich zu betreiben, schloss sie diese und zeigte dies der Beklagten, bei der sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte, als Versicherungsfall an. Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht ab. Die Beklagte argumentierte, bei dem Corona-Virus handele es sich um eine lediglich temporär meldepflichtige Krankheit, die in dem Infektionsschutzgesetz, auf das die Versicherungsbedingungen verweisen, nicht namentlich genannt werde und daher nicht mitversichert sei. Zudem greife die Versicherung nur, wenn eine Schließung aufgrund einer aus dem konkreten Betrieb stammenden Gefahr und nicht aufgrund einer allgemeinen Maßnahme zur Kontaktbeschränkung (Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung) erfolge. Die Klägerin beantragte beim Gericht, dass die Beklagte per einstweiliger Verfügung zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet werde.

Das Landgericht Mannheim gab der Klägerin insoweit Recht, als dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach bestehe.

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem Corona-Virus um einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen. Maßstab der gebotenen Auslegung der Bedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Verbleibende Zweifle gingen dabei zu Lasten des Verwenders. Daher handele es sich in den Versicherungsbedingungen um eine dynamische Verweisung, die auch nach Vertragsschluss meldepflichtig gewordene Krankheitserreger umfasse.

Das Gericht sah die Schließung der Hotels auch als Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen an. Die gebotene Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass nach Sinn und Zweck der Klausel faktische Betriebsschließungen umfasst sein sollen. Die Auswirkungen der behördlichen Anordnungen hätten (faktisch) Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel.

Letztlich wies das Gericht den Antrag der Klägerin dennoch zurück. Dieser sei es nicht gelungen, die Höhe des ihr durch die Schließung entstanden Schadens zur Gewissheit des Gerichts glaubhaft zu machen. Zudem habe kein Grund vorgelegen, der eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerechtfertigt hätte.

Das Urteil zeigt auf, dass es sich für Versicherte lohnen kann, wenn sie, im Falle der Leistungsverweigerung durch den Betriebsschließungsversicherer, die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genau überprüfen lassen. Zudem ist es wichtig, dass die Schadenshöhe im Falle eines gerichtlichen Verfahrens „gerichtsfest“ dargelegt wird.

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